Anwendungsverbot von Herbiziden und Insektiziden in Naturschutzgebieten

Betroffen sind vor allem Ackerflächen sowie Dauerkulturen. Auf frühzeitige Initiative des Landvolk Niedersachsen konnte rechtzeitig im Herbst 2021 ein, wenn auch bürokratisches, aber grundsätzlich weitgehend praxistaugliches Ausnahmeverfahren von der Pflanzenschutzbehörde etabliert werden.
Ohne konkrete vorherige Beteiligung des Landvolk-Landesverbandes wurden mitten in der Zeit notwendiger Pflanzenschutz- Behandlungsmaßnahmen auf Anweisung des Nds. Landwirtschaftsministeriums vom zuständigen Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Anforderungen an die Genehmigung von Ausnahmen der Anwendungsverbote geändert. Auch die Antragsformulare wurden
geändert. Die bekannte Antragstellung aus dem Vorjahr war nicht mehr möglich.

Durch intensive kurzfristige Nachverhandlungen des Landvolk-Landesverbandes ist es gelungen, dass insbesondere auch die absolute Höhe eintretender wirtschaftlicher Nachteile berücksichtigt wird. So wurde kurzfristig zur neu eingeführten 30 %-Schwelle hinsichtlich der gesamten Ackerund Dauerkulturfläche eines Betriebes alternativ ein Schwellenwert von 5 Hektar absolut betroffener Fläche als Indiz für einen erheblichen Schaden in das Antragsformular eingearbeitet. Für besondere Fallgestaltungen wird auch bei kleineren Flächenumfängen mit vergleichbaren wirtschaftlichen Nachteilen die Möglichkeit eröffnet, eine Ausnahmegenehmigung zu erreichen. Hierzu haben wir auf unserer Homepage die Anlage zum Antrag bereitgestellt.
Aus unserer Sicht sollten Betroffene daher in jedem Fall einen Ausnahmeantrag stellen, außer bei Bagatellgrößen. Ein Ausnahmeantrag ist zudem erforderlich, um die Möglichkeiten des Rechtsschutzes vollumfänglich ausschöpfen zu können. Erst bei Vorliegen eines abgelehnten Ausnahmeantrags besteht der direkte Zugang zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass erst nach der Genehmigung eine betroffene Fläche behandelt werden darf.

Bezüglich der Möglichkeit eines Erschwernisausgleichs für Anwendungsverbote in Naturschutzgebieten gibt es inzwischen zwar einen ersten Entwurf des Bundes, dieser bedarf jedoch zunächst noch der beihilferechtlichen Notifizierung und danach der Umsetzung durch die Länder. Der Landvolk-Landesverband setzt sich hier für ein Antragsverfahren noch im Jahr 2022 ein, mit dem der Ausgleich für bereits entstandene Nachteile seit Herbst 2021 beantragt werden kann.

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