Trockenheit: Hilfestellungen für Futterbaubetriebe 2018

Weite Teile Niedersachsens sind seit Wochen von zunehmender Trockenheit betroffen, bedingt durch ausbleibende Niederschläge bei gleichzeitig außergewöhnlich hohen Temperaturen. Neben den schwerwiegenden Auswirkungen auf Erträge und Qualitäten und damit fehlende Wertschöpfung bei allen Kulturen liegt inzwischen eine akute Betroffenheit vor bei vielen Haltern von Rauhfutterfressern, die teilweise bereits auf die für den Winter eingelagerten Futtervorräte aus dem 1. Schnitt zurückgreifen müssen.

Nutzung von Brachflächen zu Futterzwecken

Brachflächen, die nicht als ÖVF-Flächen im Sammelantrag aufgeführt wurden, können ab 1. Juli ohne weitere Auflagen wieder in eine Nutzung überführt werden einschließlich der dazu ggf. er-forderlichen Maßnahmen zur Intensivierung wie Neueinsaat, Pflanzenschutz und Düngung. Angemeldete ÖVF-Brachflächen dürfen dagegen grundsätzlich nicht mehr im Antragsjahr genutzt werden, es sei denn es handelt sich um „Puffer- und Feldrandsteifen“ und „Streifen beihilfefähiger Flächen am Waldrand“. Diese dürfen beweidet und ab dem 1. Juli zur Futtermittelgewinnung gemäht werden. Die o.g. Maßnahmen zur Intensivierung sind hier jedoch grundsätzlich unzulässig und die Streifen müssen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden können. Für klassische ÖVF-Brachflächen ist generell eine Nutzung durch Beweidung ab 1. August zulässig, jedoch nur durch Schafe oder Ziegen. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat mitgeteilt, das Niedersachsen zusätzlich von der Ausnahmeregelung gemäß § 25 Abs. 2 DirektZahlDurchfV Gebrauch macht. Landesweit dürfen danach alle stillgelegten ÖV-Flächen ab dem 16. Juli zur Beweidung bzw. Schnittnutzung für Futtermittelzwecke genutzt werden, sowohl für Rinder, Pferde, Schafe oder Ziegen. Eine kostenlose Abgabe des Aufwuchses an andere Tierhalter ist zulässig, jedoch keine Abgabe gegen Entgelt oder zu anderen Zwecken als Tierfutter. Diese Nutzung ist ohne Anzeige bei der Bewilligungsstelle möglich. In dringenden Fällen kann zudem ein Einzelfall-Antrag auf Beweidung oder Schnittnutzung schon vor dem 16. Juli bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Allerdings sind berechtigte Zweifel erlaubt, ob mit einer Brachflächennutzung ohne Möglichkeit der Intensivierung der Nutzung stark betroffenen Milchviehbetrieben effektiv geholfen ist.

Trockenheit: Abweichende Nutzungsregelung für bestimmte AUM-Flächen

Das Niedersächsische Umweltministerium hat aufgrund der anhaltenden akuten Trockenheit abweichende Nutzungsregelungen für die Agrarumweltmaßnahmen GL1.2 und GL4 und BS6 erlassen, um weidetierhaltenden Betrieben eine Möglichkeit zu verschaffen, drohender Futtermittelknappheit entgegenzuwirken.

Teilnehmer der Fördermaßnahme BS6 – mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan – haben ab sofort die Möglichkeit, ihre festgelegte Ruhefläche schon vor dem 16. August zu nutzen. Dafür ist lediglich eine Genehmigung der Bewilligungsstelle einzuholen und ein mindestens 2 Meter breiter Randstreifen für Nahrungs- und Ruhezwecke bis zum 15. August auf der Fläche zu belassen.

Teilnehmer der Fördermaßnahme GL1.2 – Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung –, die einer 10-wöchigen Nutzungspause nach Erstnutzung unterliegen, können ab sofort auch vor Beendigung der Ruhefrist die entsprechende Fläche zur Zweitnutzung beweiden. Eine Beteiligung der Bewilligungsstelle ist nicht nötig.

Teilnehmer der Fördermaßnahme GL4 – Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich – können ebenfalls ab sofort die Flächen vor Ablauf einer 10-wöchigen Nutzungspause nach Erstnutzung zur Beweidung nutzen. Allerdings wird hierfür die Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle und unteren Naturschutzbehörde benötigt. Die hier beschriebenen abweichenden Nutzungen haben keine Auswirkungen auf die Auszahlungen für die Agrarumweltmaßnahmen.

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