Narbenerneuerung bei Dauergrünland

Das Umwelt- und das Landwirtschaftsministerium haben sich auf eine Sonderregelung für das Jahr 2018 für ein beschleunigtes Antrags- und Genehmigungsverfahren zum Pflügen von Dauergrünland verständigt, um eine schnelle Erneuerung von durch die Trockenheit schwer geschädigten Dauergrünland zu ermöglichen. Folgendes Verfahren ist ab sofort möglich:

1. Der Betriebsinhaber zeigt seine geplante Narbenerneuerung von Dauergrünland bei der Unteren Naturschutzbehörde bzw. Unteren Wasserbehörde seines Landkreises (UNB / UWB) mit dem Vordruck „Anzeige UNB zur Narbenerneuerung“ (s. Anlage) an. Sofern diese Anzeige per E-Mail erfolgt, kann der Betriebsinhaber seine zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit in den Verteiler aufnehmen.

2. Der Betriebsinhaber kann nach dieser Anzeige bei der UNB / UWB sofort den Antrag auf Pflügen von Dauergrünland (Sonderregelung 2018) - Vordruck siehe Anlage - bei seiner zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen. Diesem Antrag hat der Betriebsinhaber einen Nachweis für die Anzeige beizufügen (z.B. Kopie der „Anzeige-Mail“ an die UNB / UWB).

3. Die Unteren Naturschutz- und Wasserbehörden haben Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige zu prüfen, ob naturschutz- oder wasserrechtliche Gründe oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen dem Vorhaben entgegenstehen oder die Fläche, auf die sich die Anzeige bezieht, in einem FFH-Gebiet gelegen ist. Die zu prüfende Behörde hat das Ergebnis ihrer Prüfung umgehend, spätestens mit Ablauf von fünf Arbeitstagen, der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb der Prüffrist, wird unterstellt, dass keine naturschutz-/wasserrechtlichen Vorschriften einer Narbenerneuerung entgegenstehen. Die LWK kann den Antrag nach Prämienrecht gem. § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG genehmigen. Danach kann die Narbenerneuerung erfolgen. Eine Narbenerneuerung auf sensiblen Dauergrünland oder Ersatzdauergrünland (Kulturcode 444) ist auch nach der Sonderregelung 2018 nicht zulässig.

4. Die fünf Arbeitstage werden wie folgt definiert: Wenn z.B. am Dienstag die Anzeige bei der UNB erfolgt, sind Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Montag und Dienstag Arbeitstage. Ab Mittwoch der darauffolgenden Woche ist die Fünf-Tages-Frist abgelaufen.

5. Der Erlass zur Sonderregelung zwecks Grünlanderneuerung mit anschließender Neuansaat ist bis zum 31.12.2018 befristet.

Dr. Wilfried Steffens

Landvolk Presse Dienst

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