Hinweise zu den ökologischen Vorrangflächen („ÖVF“ Typ 053 Untersaaten oder Typ 052 Zwischenfrucht)

Den folgenden Kategorien ist zu entnehmen, was Sie unternehmen können und müssen, wenn die von Ihnen im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018 gemeldeten ökologischen Vorrangflächen (Typen 052 Zwischenfrucht und 053 Untersaaten) sich nicht wie vorgesehen und erforderlich etabliert haben bzw. etablieren.

1. Untersaaten vertrocknet, Meldung vor dem 1. Oktober 2018: Es gilt der Grundsatz, dass im Zuge von Härtefällen bzw. außergewöhnlichen Umständen der Antragsteller zunächst versuchen muss, selbst Abhilfe zu schaffen. Konkret ist im hier vorliegenden Fall noch bis zum 1. Oktober 2018 eine Modifikation in die Zwischenfrucht ÖVF 52 möglich. Demzufolge müsste die Fläche noch mit Zwischenfrüchten bestellt werden.

2. Untersaaten vertrocknet, Meldung nach dem 1. Oktober 2018: Eine Modifikation (Aussaat Zwischenfrucht) ist nicht mehr möglich. Es stellt sich aber die Frage, ob die schriftliche Anzeige der höheren Gewalt innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt ist (also innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist). Die Einhaltung der 15-Tage-Frist ist von den BWST zu prüfen. Die BWST entscheiden im Einzelfall, ob hier eine Anerkennung als Fall höherer Gewalt erfolgen kann.

3. Zwischenfrucht vertrocknet, Meldung vor dem 1. Oktober 2018: Hier gelten die gleichen Regeln wie unter Punkt 1.

4. Zwischenfrucht vertrocknet, Meldung nach dem 1. Oktober 2018: Analog zu Punkt 2. ist nach dem 01.10.2018 keine (erneute) Aussaat von Zwischenfrüchten zulässig. Im Gegensatz zu den Untersaaten kann aber davon ausgegangen werden, dass die Aussaat erst kurz vor dem 01.10.2018 erfolgt ist und somit die Meldefrist von 15 Tagen eingehalten wurde. Die schriftlichen Anzeigen zur höheren Gewalt werden im Einzelfall durch die BWST geprüft und entschieden. Es sind Nachweise (Saatgut, Rechnungen etc.) mit der Anzeige der höheren Gewalt vorzulegen.

Grundsätzlich muss zur Anerkennung einer Anzeige der höheren Gewalt ein Nachweis erbracht werden, dass die Pflanzen auf der Fläche tatsächlich vertrocknet sind. Dieses könnte über einen fachlich geeigneten Pflanzenbauberater erfolgen. Zu beachten ist weiterhin, dass auch im Falle der Anerkennung eines Falles höherer Gewalt (z.B. Zwischenfrucht vertrocknet) die Fläche bis zum 15.02.2019 nicht mit einer anderen Kultur bestellt werden darf. Es ist auch zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich, im jeweiligen Einzelfall auf einer gemeldeten ÖVF-Zwischenfrucht die Zwischenfruchtmischung zum Termin auszusähen.


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