Neues Verpackungsgesetz

Ab dem 01. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es betrifft alle Unternehmen, die auch bisher verpflichtet waren für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben, zu sorgen. Dazu musste und muss auch zukünftig ein Vertrag mit einem anerkannten dualen Entsorgungssysteme abgeschlossen sein. Neu ist, dass ab Januar zusätzlich eine Registrierung bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" notwendig ist. Das gilt auch für alle Direktvermarkter, die ihre Produkte verpacken!

Wer in Deutschland erstmalig Verpackungen in Verkehr bringt (d.h. mit Ware befüllt und verkauft), muss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

Ohne eine solche Registrierung, die unabhängig von der Betriesgröße und der vermarkteten Menge erfolgen muss, darf künftig keine verpackte Ware in den Verkehr gebracht werden. Es gibt keine Bagatellregelung.

Das Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) gleicht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV): Jeder Hersteller oder Händler, der verpackte Waren an den privaten Endverbraucher abgibt, muss sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um so für die späteren Entsorgungskosten aufzukommen. Dabei gilt das Prinzip des Erstinverkehrbringers. Dass heißt, zahlen bzw. sich registrieren lassen muss sich immer das Unternehmen, das am Anfang der Kette steht. Das ist zum Beispiel der Direktvermarkter, der verpackte Produkte an Weiterverkäufer wie Supermärkte oder andere Direktvermarkter veräußert. Welche Verpackungsarten und -größe unter die Systembeteiligungspflicht fallen sind im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen aufgelistet.

Eine einzige Ausnahme betrifft die sogenannten Serviceverpackungen, die am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden. Hierzu gehören z. B. Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher und Imbisseinweggeschirr und -besteck. Hier kann ein Inverkehrbringer (Direktvermarkter, Bäcker, Gastronom, ...) Verpackungen verwenden, für die vom Verpackungshersteller die Entsorgungskosten bezahlt wurden. Wer dies tut, sollte darauf achten, dass er von seinem Vorvertreiber einen Beleg darüber bekommt, dass die Verpackungen lizensiert sind. Direktvermarkter, die ausschließlich Serviceverpackungen mit Systembeteiligungen nutzen, müssen sich nicht registrieren lassen.

Was ist nun zu tun?

  • Jeder Direktvermarkter oder Händler der Ware an den privaten Endverbraucher abgibt muss sich:
    • im Verpackungsregister „LUCID“ registrieren (www.verpackungsregister.org)
    • wenn noch nicht geschehen, am dualen Entsorgungssystem beteiligen.
  • Insgesamt stehen bundesweit 9 zugelassene Entsorgungssysteme zur Auswahl. Da es zwischen den Entsorgungsunternehmen je nach Materialart und Jahresmenge teils erhebliche Preisunterschiede gibt, sollte man betriebsbezogen unbedingt Preisvergleiche anstellen. Für Kleinmengen haben viele Unternehmen auch Pauschalangebote

Weitere Informationen: 

www.verpackungsregister.de

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