ÖVF-Brachen (062) zur Futtergewinnung in Niedersachsen

Ab sofort kann ein Antrag auf Nutzung von ÖVF-Brachen (062) zur Futtergewinnung in Niedersachsen gestellt werden

Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Sammelantrag als ökologische Vorrangfläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wurde, muss während des ganzen Jahres, in dem dieser Antrag gestellt wird, brachliegen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungen-Verordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen in Gebieten zulassen, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht. In diesen Fällen kommt eine Nutzung des Aufwuchses durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke in Betracht.

Aufgrund fehlender Niederschläge in einzelnen Regionen und gleichzeitiger Futterknappheit vieler tierhaltender Betriebe aufgrund der Trockenheit im letzten Jahr wird in Niedersachen/Bremen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht.

Sollte bei Ihrem niedersächsischen/bremischen Betrieb der Ausnahmefall einer witterungsbedingten Nutzung einer ÖVF –Brache (062) zutreffen, kann der unten anliegende Vordruck „Antrag auf Nutzung von ÖVF-Brachen (062)“ heruntergeladen werden, vollständig ausgefüllt und ggfs. mit den entsprechenden Nachweisen an die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen übersandt werden.

Eine Genehmigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Der Antragsteller

  • hat die ökologische Vorrangflächen 062 im Sammelantrag 2019 beantragt
  • die Schnittnutzung wird für Futterzwecke der eigenen Nutztiere benötigt
  • die Beweidung der ÖVF Brache (062) erfolgt durch die eigenen Nutztiere
  • die Hintergründe des Futtermangels im eigenen Betrieb sind plausibel dargelegt
  • der Antragsteller verfügt über ausreichend Futterbau- bzw. Weideflächen
  • die Wetterdaten des jeweiligen Landkreises sind nachvollziehbar
  • oder alternativ ist unter den gleichen Voraussetzungen auch eine kostenlose Überlassung des Aufwuchses an „Dritte“ im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich, sofern der Dritte ebenfalls in Niedersachsen Antragsteller ist und Nutztiere im Sammelantrag angegeben hat.

Die Nutzung oder Beweidung der ÖVF Brache ist erst nach einer Genehmigung des Antrages durch die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen möglich. Ohne Genehmigung handelt es sich um einen Greening-Verstoß.

Eine Nutzung des Aufwuchses, z. B. für die Biogasanlage oder zum Verkauf, sind nicht zulässig. Die übrigen Bestimmungen zur ÖVF Brache bleiben davon unberührt. Auch bleibt der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf ÖVF-Brachen weiterhin untersagt.

Für die beantragten Brachen als Puffer- und Feldrandstreifen (ÖVF 058) sowie die Waldrandstreifen (ÖVF 054) ist bereits seit 01.07. eines Jahres eine Schnittnutzung oder eine Beweidung per Gesetz zugelassen. Die Streifen müssen sich nur weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterscheiden.

Landvolk Presse Dienst

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