Afrikanische Schweinepest rückt näher

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) tritt seit 2014 in verschiedenen Ländern der EU auf. Diese für Schweine und Wildschweine sehr bedeutsame Tierseuche verbreitet sich - ausgehend von östlich an die EU angrenzenden Ländern - zusehends in Europa. Zum Jahreswechsel wurden erneut Wildschweinkadaver 21 km vor der deutschen Grenze in Polen entdeckt. Das Risiko, des Eintrags der ASP aus Polen durch Wildschweine steigt dadurch immer mehr, aber auch die Weitergabe durch den Menschen ist nach wie vor sehr hoch. Was passiert wenn die ASP in Deutschland auftreten sollte und was sind die Maßnahmen?

Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland festgestellt wird?

Wird die Afrikanische Schweinepest bei in Deutschland lebendem Schwarzwild festgestellt, legt die zuständige Behörde einen sogenannten gefährdeten Bezirk fest und richtet eine Pufferzone ein. Die zuständige Behörde muss die Größe des Bezirkes entsprechend den Vor-Ort-Gegebenheiten und den epidemiologischen Erkenntnissen festlegen. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass der gefährdete Bezirk einen Radius von 15 Kilometer um den Fundort oder Erlegungsort und die Pufferzone einen Radius von etwa 45 Kilometer um den Fundort oder Erlegungsort haben sollte. Das BMEL hat mit einer Änderung der Schweinepestverordnung ermöglicht, dass im Ereignisfall die zuständige Behörde spezifische Maßnahmen in einem von ihr bestimmten Gebiet (unabhängig von der Einrichtung eines gefährdeten Bezirkes) anordnen kann. Das Verbringen von Hausschweinen sowie Schweinefleischerzeugnissen aus diesen Gebieten ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.

 

Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen in Deutschland festgestellt wird?

Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssen alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und in Tierkörperbeseitigungsanlagen unschädlich beseitigt werden. Von den zuständigen Behörden werden großflächige Sperrbezirke (Radius von mindestens 3 Kilometer um das Seuchengehöft) und Beobachtungsgebiete (Radius mindestens 10 Kilometer um das Seuchengehöft) eingerichtet, in denen das Verbringen von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den dort gelegenen Betrieben untersagt ist (Ausnahmen sind möglich). Sowohl Schweinebestände als auch Wildschweine in diesen Zonen müssen untersucht werden. Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Einschleppung des Erregers vorgenommen.

Was kommt auf den Landwirt in Restriktionsgebieten zu?

Landwirte in Restriktionsgebieten, insbesondere im gefährdeten Gebiet, müssen eine Vielzahl von Maßnahmen ergreifen und der Tier-, Waren-, Fahrzeug- und Personenverkehr sind beeinflusst. Für das Verbringen von Schweinen sind zudem Ausnahmegenehmigungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und kostenintensive Auflagen (Blutprobenahmen) zu erfüllen. Die Checkliste „Schweinehaltung im gefährdeten Gebiet – Was ist zu tun?“ gibt einen kurzen Überblick über die Maßnahmen, die ein Tierhalter im ASP-Krisenfall durchzuführen hat und beinhaltet außerdem grundlegende Biosicherheitshinweise, wobei die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) unbedingt zu beachten sind. Im Krisenhandbuch ASP für Schweinehaltungen ist detailliert aufgeführt, welche Maßnahmen und Einschränkungen für welches Restriktionsgebiet (Kernzone, gefährdetes Gebiet oder Pufferzone) gelten. Die Checkliste ist ebenso wie das Krisenhandbuch abrufbar unter

tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/schweineseuchen/afrikanische_schweinepest/krisenplaene_wirtschaft/krisenplaene-der-wirtschaft-174650.html

Ertragsschaden durch Nutzungseinschränkungen – Wer bezahlt?

Im Zuge der Tierseuchenbekämpfung kann es zu seuchenbedingten Betriebsunterbrechungen und Mehrkosten kommen, die einen Ertragsschaden zur Folge haben. Keulungen können amtlich angeordnet werden. Die Tierseuchenkasse übernimmt im Rahmen der Entschädigung nur die Kosten der Keulung sowie den gemeinen Tierwert und gewährt eine Beihilfe für die zusätzlich anfallenden Reinigungs- und Desinfektionskosten. Gemäß Krisenhandbuch ASP für Schweinehaltungen bleibt jedoch zu bedenken: „Sollten Verstöße von Tierhaltern gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften vorliegen, kann im Falle eines Ausbruchs der ASP in diesem Schweinebestand der Anspruch auf die Entschädigungsleistungen bzw. Beihilfen der niedersächsischen Tierseuchenkasse unter Umständen entfallen. Abhängig von der Art des Verstoßes kann ggf. nur noch eine teilweise Leistung gewährt werden. Die Tierseuchenkasse hat hierzu bereits im August 2018 eine risikobasierte Stufenregelung zu den Verstößen und den damit verbundenen möglichen Kürzungen veröffentlicht (https://www.ndstsk.de/ im Bereich Entschädigungen). Landwirte haben die Möglichkeit, sich in Eigenvorsorge gegen die Mehrkosten und den Ertragsschaden aus der seuchenbedingten Betriebsunterbrechung bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen zu versichern. In dem Versicherungsschutz für anzeigepflichtige Tierseuchen sind auch die Kosten mitversichert, die dem versicherten Betrieb aufgrund von tierseuchenrechtlichen, amtlich angeordneten bzw. vorgeschriebenen Maßnahmen auf Grundlage des nationalen Tierseuchenrechtes oder EU- Seuchenrechtes entstehen. Hierunter sind die Kosten zu verstehen, die für vorgeschriebene Untersuchungen der Tiere anfallen sowie zusätzliche Kosten für Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Mitversichert sind auch die Kosten für behördlich angeordnete oder amtlich geforderte besondere Kennzeichnungen, Brauchbarmachung und durch getrennte Erfassung entstehende zusätzliche Logistikkosten, die dem Betrieb vom Vermarkter gesondert als zuordenbare Kostenpositionen in Rechnung gestellt werden. Mehrkosten und Preisminderungen, die nicht auf eine tierseuchenrechtliche Anordnung, sondern auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten zurückzuführen sind, sind nicht versichert.

 

Im folgenden befinden sich als Anhang, noch weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest.

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