Ökologische Vorrangflächen Brachen (NC 062) zur Futtergewinnung in Niedersachsen

Ab sofort kann ein Antrag auf Nutzung von öVF-Brachen (062) gestellt werden Eine Nutzung ist jedoch erst nach dem Zeitraum der Anbaudiversifizierung ab 16.07.2020 und der erteilten Genehmigung durch die LWK möglich.


Das Land Niedersachsen hat gemäß § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zugelassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs auf beantragten brachliegenden ÖVF-Flächen (062) genutzt werden kann. Diese Nutzung kann durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke erfolgen. Damit wird aufgrund erneuter ungünstiger Witterungsverhältnisse und fehlender Futterreserven aus den beiden Vorjahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den sich abzeichnenden bzw. drohenden Futterengpässen zu begegnen.

Den entsprechenden Vordruck finden Sie im Anhang. Eine Nutzung ist frühestens ab dem 16.07.2020 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zugelassen.

Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse Ihnen im Betrieb nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, können Sie die Nutzung Ihrer im Sammelantrag 2020 gemeldeten öFV-Brachen (062) in der Region Niedersachsen/Bremen bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantragen. Für Flächen außerhalb der Region Niedersachsen/Bremen gelten die jeweiligen Reglungen in der Region des jeweiligen Belegenheitslandes. Auch in diesem Fall bleibt das Betriebssitzland – sofern im Belegenheitsland eine Genehmigung erforderlich ist – für die Genehmigung der Ausnahme zuständig.

Die Nutzung darf nur nicht kommerzieller Art sein. Die kostenlose Abgabe des Aufwuchses an andere Betriebe ist möglich. Dieses setzt aber voraus, dass diese Betriebe auch EU-Agrarzahlungen in Niedersachsen/Bremen beantragen. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen zur öVF-Brache bleiben davon unberührt. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf öVF-Brachen ist unzulässig. Eine Nutzung des Aufwuchses von öVF-Brachen ohne Genehmigung stellt einen Greening-Verstoß dar.

Die Sonderregelung gilt nicht für Flächen mit dem öVF-Status und Nutzungscode 065/066 (Honigbrache einjährig/mehrjährig). Ausgenommen sind auch Flächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (z.B. ein- und mehrjährige Blühstreifen/Blühflächen (Nutzungscode 574/575); d.h. der Aufwuchs dieser Flächen darf nicht genutzt werden.

Für die gemeldeten öVF wie Streifen am Waldrand (Nutzungscode 054), Feldrand/Pufferstreifen ÖVF DGL (Nutzungscode 057) und Feldrand/Pufferstreifen ÖVF AL (Nutzungscode 058) ist bereits seit 01.07. des Antragsjahres eine Schnittnutzung oder eine Beweidung zugelassen. Die Streifen müssen sich nur weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheiden lassen.

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