Nutzung von Zwischenfrüchten (052) und Untersaat (053) auf ökologischen Vorrangflächen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat für das Jahr 2020 die Nutzung von ökologischen Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten (Nutzungscode 052) oder Untersaaten ((Nutzungscode 053) zur Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke nach vorheriger schriftlicher Anzeige (s. Vordruck im Anhang) bei den zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zugelassen.

Es ist wie in den Jahren 2018 und 2019 zu beachten, dass nur die Beweidung mit Tieren oder die Schnittnutzung für Futterzwecke (d. h. keine andere Nutzung des Aufwuchses) zulässig ist und dass nach der Futternutzung genug Vegetation wie z. B. ein Wurzelsystem auf der Fläche verbleibt. Die übrigen Bedingungen für die öVF-Zwischenfrüchte und -Untersaaten, insbesondere die Saatgutmischungen, Aussaattermine (16.07.2020 bis 01.10.2020), Mindestverweildauer (bis 15.02.2021) sowie die Auflagen für Pflanzenschutz und Düngung, bleiben wie bisher bestehen.

Gemäß § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung ist auch eine Schnittnutzung der o. g. Flächen vom 01.01. bis zum 15.02.2021 zulässig (eine Beweidung war ab dem 01.01. des Folgejahres bisher auch zulässig).

Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landvolk Presse Dienst

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