Förderung von Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe zur Verbesserung des Nährstoffeinsatzes in Niedersachsen

Die Landesregierung stellt für dieses Jahr 12 Millionen Euro bereit, mit denen Vorhaben unterstützt werden, die zur Reduzierung von Nährstoffausträgen aus Düngemitteln führen. Das Ziel ist, die Emissionen aus der Lagerung und dem Einsatz organischer und mineralischer Düngemittel zu vermeiden.

Sofern alles planmäßig verläuft, können landwirtschaftliche Unternehmen ab dem 26. Oktober bis zum 16. November 2020 Anträge bei der Landwirtschaftskammer einreichen.

Gefördert wird die Beschaffung bzw. Errichtung folgender Gegenstände:

  • Zusätzliche Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten: Förderfähig sind separate Baukörper zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Festmist, soweit die Kapazitäten nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine feste Abdeckung oder ein Zeltdach ist für Güllebehälter vorgeschrieben.
  • Abdeckungen für bestehende Güllebehälter oder Mistplatten (festes Dach oder Zeltdach).
  • Gülleaufbereitungsanlagen (für alle Arten der Aufbereitung).
  • digitale Landtechnik
    • Nahinfrarotsensoren (NIRS)
    • Technik zur Ansäuerung von Wirtschaftsdüngern während der Ausbringung
    • Stickstoffsensoren
    • pneumatische Düngerstreuer oder Scheibenstreuer für die Mineraldüngung mit
      • GPS-gestützten Teilbreitenschaltungen,
      • der Möglichkeit der GPS- oder sensorgestützten teilflächenspezifischen Variation der Streumengen
      • bzw. sensorgestützten Einrichtungen zur Verbesserung der Quer- oder Längsverteilung.

Die Zuwendung wird landwirtschaftlichen Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen gewährt; gewerbliche Unternehmen wie Lohnunternehmen oder Biogasanlagen sind ausgeschlossen. ─ Betriebe mit mehr als drei GV/ha werden nicht gefördert. Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von 35 %. ─ Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro netto. Maximal förderfähig ist ein Investitionsvolumen von 200.000 Euro. ─ Liegt das Einkommen über 180.000 Euro (bzw. 150.000 Euro bei Ledigen), wird die Förderung nicht gewährt (Prosperitätsgrenze). ─ Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist dem Antrag die Baugenehmigung beizufügen. ─ Maßnahmen, die bereits begonnen sind (Auftragsvergabe), sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Hinweis: Leider ist es dem Verband nicht gelungen, das ML dazu zu bewegen, die Möglichkeit des Nachreichens der Baugenehmigung oder eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns einzuräumen. Landwirte, die nicht bereits über eine Baugenehmigung verfügen, werden daher kaum zum Zuge kommen. Für diese Landwirt besteht u.U. die Möglichkeit der Investitionsförderung über das „Investitions- und Zukunftsprogramm“ der Bundesregierung, das in den Jahren 2021 bis 2024 umgesetzt werden soll. Die bisher bekannten Details sind dem anliegenden Artikel zu entnehmen, der in der Land & Forst-Ausgabe 42 am 15.10.2020 erscheinen wird.

Neben der Förderung von Investitionen sollen aus den zwölf Mio. Euro darüber hinaus auch Beratungsangebote zur Nährstoffoptimierung des Ackerbaus gestärkt werden.

Die Bewilligung der Anträge soll noch in 2020 erfolgen, die Auszahlung dann nach Beschaffung oder Baufertigstellung im Jahr 2021.

Sollten die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, wird ein Ranking durchgeführt. Die Auswahl der Betriebe erfolgt nach dem Tierbesatz (GV pro Hektar) von Null GV/ha aufsteigend, wobei es Abzüge für Junglandwirte (0,2 GV/ha) und bei Errichtung gasdichter Abdeckungen (0,3 GV/ha) gibt.

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