Umsatzsteuer in der Landwirtschaft

Die Umsatzsteuerpauschalierung steht auf der Kippe:

Noch können Landwirte die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden. Wie lange dieses jedoch noch möglich ist, ist ungewiss.

Pauschalierung bedeutet, dass Landwirte auf Ihre verkauften Waren einen pauschalen Umsatzsteuersatz vergütet bekommen, den sie nicht an das Finanzamt abführen müssen.
Im Gegenzug dazu bekommen sie auch keine Vorsteuer erstattet.

Bisher konnten alle Inhaber land-und forstwirtschaftlicher Betriebe die Pauschalierung unabhängig von Rechtsform und Größe anwenden.
Jedoch kam es seitens der EU-Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Umsatzsteuerpauschalierung.
Zum einen wurde die Höhe des Pauschalsteuersatzes in Frage gestellt, zum anderen wurde Deutschland vorgeworfen, die Umsatzsteuerpauschalierung in rechtswidriger Weise auch für große landwirtschaftliche Betrieb anzuwenden.

Um dieses Verfahren zu beenden, wurde die Anwendung der Pauschalierung ab dem 01.01.2022 begrenzt auf Betriebe, die einen Gesamtumsatz nach §19 Abs.3 UStG bis zu 600.000,-€ haben. Zu beachten ist hier, dass man umsatzsteuerlich ein Unternehmer ist. Es werden alle Umsätze der vorhandenen Betriebe des Unternehmers zusammengerechnet (z.B. Landwirtschaft und Gewerbe).

Im gleichen Zuge wurde der pauschale Steuersatz zum 01.01.2022 von 10,7% auf 9,5% gesenkt.

Landwirte, die im Kalenderjahr 2021 einen Gesamtumsatz von über 600.000,-€ erzielt haben, dürfen die Pauschalierung ab dem Jahr 2022 nicht mehr anwenden. Diese Landwirte müssen ab dem 01.01.2022 die Regelbesteuerung anwenden.
Damit einher geht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. Dem Finanzamt muss vierteljährlich eine Meldung übermittelt werden über die Höhe der erhaltenen Umsatzsteuer abzüglich der gezahlten Vorsteuer. Daraus ergibt sich dann entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

Vorsteuerbeträge können nicht nur aus laufenden Rechnungen gezogen werden, es gibt auch eine Vorsteuerkorrektur für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen aus Vorjahren, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden.
Wurde z.B. eine Maschine im Jahr 2021 angeschafft, so wird die dort gezahlte Vorsteuer aus dem Kauf anteilig ab dem Jahr der Anwendung der Regelbesteuerung ausgezahlt.
Voraussetzung hierbei ist, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung mehr als 1.000,-€ betragen hat.
Auch die Vorsteuern des Umlaufvermögens können unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden.

Unterschreitet ein Landwirt in einem folgenden Kalenderjahr wieder den Gesamtumsatz von 600.000,-€ im Jahr, so wendet er automatisch wieder die Pauschalierung an.
Für die in der Zeit der Anwendung der Regelbesteuerung aus dem Kauf z.B. einer Maschine erstattete Vorsteuer müsste dann anteilig wieder an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Es muss also jährlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Anwendung der Regelbesteuerung erfüllt sind.

Neben der Verpflichtung zur Anwendung der Regelbesteuerung ab einem Umsatz von 600.000,-€ gibt es noch die Möglichkeit freiwillig auf die Pauschalierung zu verzichten und die Regelbesteuerung anzuwenden. Hierbei ist beachten, dass dann eine Verpflichtung besteht, 5 Jahre die Regelbesteuerung anzuwenden (Option). Ein jährlicher Wechsel ist dann nicht möglich.

Ein Landwirt könnte also bei einem Unterschreiten der 600.000,-€ Grenze die Option zur Regelbesteuerung wählen, um Rückzahlungen von Vorsteuern aus Anschaffungen zu vermeiden.

Auf Grund der steigenden Preise und der damit im Zusammenhang stehenden hohen Inflation ist damit zu rechnen, dass immer mehr Betriebe die 600.000,-€ überschreiten werden.

Insgesamt ist noch nicht absehbar, welche weitere Entwicklung die Pauschalierung nehmen wird.
Eine weitere Senkung des Pauschalsteuersatzes zum 01.01.2023 auf 9% ist zu erwarten, da eine jährliche Änderung des Steuersatzes seitens des Gesetzgebers möglich ist. Dadurch wird die Pauschalierung immer unattraktiver.

Die Entwicklung der Pauschalierung ist ein wichtiger Faktor, der bei der Beurteilung des eigenen Betriebes nicht außer Acht gelassen werden sollte.
 

Landvolk Presse Dienst

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