Anpassungsbeihilfe und Kleinbeihilfe – Zwei Programme zur Abmilderung des Preisanstiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Ukraine-Krieges

Die Bundesregierung will Landwirtinnen und Landwirte in Agrarsektoren, die von den Folgen des Ukrainekrieges am stärksten betroffen sind, finanziell entlasten. Insgesamt 180 Millionen Euro stehen für entsprechende Beihilfen bereit. Davon sind 60 Millionen Euro EU-Mittel, weitere 120 Millionen Euro kommen aus dem Bundeshaushalt. Es gibt zwei Hilfsmaßnahmen: eine Anpassungsbeihilfe und eine Kleinbeihilfe, letztere ist noch in Arbeit. Die Verordnung zur Auszahlung der Anpassungsbeihilfe ist am 27. Juli 2022 in Kraft getreten. (s. Anlage)

Die SVLFG, die die Durchführungs- und Kontrollbehörde für die Beihilfen ist, hat unter www.svlfg.de/anpassungsbeihilfe die wichtigsten Informationen für die o. g. Beihilfen nach jetzigem Kenntnisstand zusammengefasst.


Entscheidungsträger ist ausschl. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die SVLFG stellte dazu die bei ihr zum 22.03.2022 erfassten Unternehmensverhältnisse (Unternehmerstatus, Fläche, Tierzahlen) zur Verfügung.

  • Anpassungsbeihilfe muss nicht beantragt werden, Anpassungsbeihilfeberechtigte werden in der 37./38. KW angeschrieben und über die Auszahlung informiert.
  • Es muss die Zuständigkeit der SVLFG/LBG am 22.03.2022 festgestellt gewesen sein.
  • Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch ist der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021.
  • Die Beihilfe muss mind. 100 € betragen und ist pro Unternehmen auf 15.000 € begrenzt.
  • Die beihilfefähigen Agrarsektoren bzw. Anspruchsvoraussetzungen sind unter dem o. a. Internetlink zu finden bzw. in der im Anhang befindlichen VO.

Wir bitten Sie, vorerst abzuwarten, ob Sie als Anspruchsberechtigter der Anpassungsbeihilfe eine Mitteilung des BMEL erhalten.
Falls dies nicht der Fall ist, können Sie sowohl bei der SVLFG/BG, als auch bei uns in der Geschäftsstelle zurückrufen oder aber eine Mail zur Klärung schicken.

  • Das Kleinbeihilfeprogramm kann für die Betriebe auf Antrag zum Tragen kommen, die 2021 keine „Greening-Prämie“ erhalten haben, z. B. Neugründungen, Kleinbetriebe, Tierhaltende Betriebe ohne hinterlegte Flächen.
  • Die "Kleinbeihilfe" wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) umgesetzt. Über die Details will die BLE ab Anfang Oktober informieren (www.ble.de).
  • Außerdem will die BLE alle betroffenen Unternehmer anschreiben und zur Antragstellung über das BLE-Portal auffordern. In einem weiteren Schreiben sollen die Zugangsdaten für das Portal übersandt werden.
  • Wer bis Mitte Oktober kein Schreiben von der BLE erhalten hat, findet unter dem o. g. Link der SVLFG die Kontaktmöglichkeiten, eine Hotline der BLE ist angekündigt.

Nach jetzigem Kenntnisstand beträgt die max. Beihilfe auch bei etwaiger zweier Ansprüche aus Anpassungs- und Kleinbeihilfe 15.000 €.
Die SVLFG wird ihre Informationen zu den aufgelegten Beihilfeprogrammen unter dem o. g. Link laufend aktualisieren.
Es ist damit zu rechnen, dass das Anrufaufkommen bei der SVLFG hoch sein wird und bitten
daher um Verständnis und Geduld – Ihren Anfragen wird nachgegangen.
Ebenso sind auch wir hier bemüht, zeitnah Anfragen zu klären. Es können auch gern die Anfragen/Mitteilungen vorab per Mail an uns geschickt werden.

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