Seit dem 01.01.2021 greifen die Gewässerabstandsregelungen nach dem niedersächsischen Wassergesetz (neben den einzuhaltenden Abständen im Rahmen der individuellen Mittelzulassung).
An Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein vom NLWKN zu führendes Verzeichnis eingetragen sind, ergibt sich der Mindestabstand wie bisher aus dem Verbot der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unmittelbar an Gewässern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes.
An dieser Stelle bietet der NLWKN die Möglichkeit, Gewässerabschnitte anzuzeigen, die als regelmäßig trockenfallendes Gewässer in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen. Dazu sind allerdings einige Kriterien zu erfüllen. Im Dokument Ausfüllhilfe unterstützen die dort genannten Erläuterungen und das Ablaufschema die Möglichkeit zur Aufnahme in das Verzeichnis trockenfallender Gewässer.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen sowie das Formular zur "Anzeige zur Aufnahme eines Gewässerabschnittes in das Verzeichnis trockenfallender Gewässer": https://www.nlwkn.niedersachsen.de/verzeichnis-tg/verzeichnis-trockenfallender-gewasser-200424.html