LKK zahlt Prämie bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) können eine Prämie beantragen, wenn sie im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Kalendermonate dort versichert waren und keine Leistungen für sich und ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr beansprucht haben.

Die Prämie beträgt ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Wer für 2021 eine Prämie in 2022 erhalten möchte, muss dies der LKK bis zum 30. September 2021 schriftlich mitteilen. Das Formular kann im Internet unter www.svlfg.de/mediencenter abgerufen werden.

Die Frist gilt nur für diejenigen, die bisher noch keine Teilnahmeerklärung abgegeben haben. Wurde eine solche bereits eingereicht, verlängert sich diese automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht gekündigt wurde.
Gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen können weiterhin in Anspruch genommen werden, ohne dass die Prämie entfällt. Dazu gehören unter anderem Leistungen der Primärprävention, zur Verhütung von Zahnkrankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder zur Früherkennung von Krankheiten (zum Beispiel Krebsvorsorge oder Herz-Kreislauf-Checkup) sowie Schutzimpfungen oder Kindervorsorgeuntersuchungen. Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind komplett ausgenommen, das heißt, der Kinderarztbesuch schmälert die Prämie nicht. Der Antrag ist ein Jahr lang bindend. Er kann vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Weitere Informationen im Internet unter: www.svlfg.de/praemienzahlung-lkk

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