Herbstdüngung 2021

Grundsätzlich ist auch die Stickstoffdüngung im Herbst am N-Düngebedarf auszurichten. Nur wenn ein aktueller N-Düngebedarf besteht, darf gedüngt werden. Die bedarfsgerechte Düngung ist immer an der N-Ausnutzung (Maximalwert aus NH4-N, N-verfügbar und Mindestwirksamkeit nach Anlage 3 DüV) auszurichten.

Die Sperrfrist für N-haltige Dünger auf Ackerland beginnt wie bisher mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Hierbei gibt es Ausnahmen, die in der folgenden Abbildung dargestellt sind. Achtung: Eine Höchstmenge von max. 30 kg NH4-N Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamt-N je ha darf bei einer Herbstdüngung nach Ernte der letzten Hauptfrucht nicht überschritten werden! Lediglich die Zweitfrucht, Feldfutter und Futterzwischenfrüchte mit einer Ernte im Ansaatjahr bilden davon eine Ausnahme und dürfen in Höhe des Bedarfs gedüngt werden. Die Bedarfswerte der Kulturen finden Sie im Downloadbereich des Artikels.

Auf Flächen in den mit Nitrat belasteten Gebieten (rote Gebiete) gelten weiterführende Einschränkungen für eine Düngung im Herbst. In Abbildung 2 ist dargestellt, wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine N-Düngung im roten Gebiet zulässig ist. Die Begrenzung auf max. 30 kg NH4-N Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamt-N je ha gilt auch hier.

Hinweise:

  • Wurde nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Winterraps oder Wintergerste gedüngt, ist diese Menge mit dem Wert N-Ausnutzung, vom N-Düngebedarf im Frühjahr abzuziehen. Bei Mineraldüngern entspricht der Wert N-Ausnutzung dem N-Gesamt. 

  • Auf Grünland, Dauergrünland bzw. Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutter darf bei Aussaat bis 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum 1. November (Grünland) bzw. 1. Oktober (Feldutter) maximal 80 kg Gesamt-N je ha aus flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt aufgebracht werden. 

Quelle: LWK Niedersachsen

Landvolk Presse Dienst

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