Verbesserungen beim Beitragszuschuss der Alterskasse

SVLFG/Alterskasse informiert

Eine erfreuliche Nachricht für die Versicherten der Alterskasse zum Jahreswechsel:  Die seit fast 20 Jahren unveränderten Einkommensgrenzen für einen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag werden ab dem 1. April 2021 angehoben und künftig nach der „Bezugsgröße“ berechnet.

Die „Bezugsgröße“ ist ein Rechenwert der Sozialversicherung und stellt die Entwicklung des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich dar.

Ein Anspruch auf Beitragszuschuss wird künftig bestehen, wenn das Einkommen weniger als 60 % der Bezugsgröße beträgt. Der Höchstzuschuss (60 % des Beitrages) soll bei einem Einkommen bis zu 30 % der Bezugsgröße möglich sein:

 

bisher

ab 01.04.2021
alte Bundesländer

ab 01.04.2021
junge Bundesländer

Einkommensgrenze für Zuschuss

15.500 €
(Ehepartner 31.000 €)

unter 23.688 €(Ehepartner <47.376 €)

unter 22.428 €
(Ehepartner    < 44.856 €)

Einkommensgrenze für Höchstzuschuss

8.220 €
(Ehepartner 16.440 €)

11.844 €
(Ehepartner 23.688 €)

11.214 €
(Ehepartner 22.428 €)

Zugleich werden die bisherigen Beitragszuschussklassen durch einen linear steigenden Beitragszuschuss bei sinkendem Einkommen ersetzt. Ärgerliche Ergebnisse in den Grenzbereichen der einzelnen Beitragszuschussklassen können dadurch künftig nicht mehr entstehen. Insgesamt handelt es sich um deutliche Verbesserungen. Unterstützt werden aber weiterhin in erster Linie Landwirte und Ehepartner mit eher geringen Einkünften.

Wird ein Beitragszuschuss bereits laufend gewährt, wird die SVLFG diese Leistung automatisch an das neue Recht anpassen und schriftlich informieren. Bei einem der Zuschussbemessung zu Grunde liegenden Einkommen in unveränderter Höhe können unsere Beitragszuschussempfänger mit einer Erhöhung des Zuschusses rechnen. Entsteht durch die neue Einkommensgrenze ein Zuschussanspruch sollte dieser ab März 2021 und bis spätestens zum 31.07.2021 beantragt werden. Dann ist ein Beitragszuschuss rückwirkend ab Inkrafttreten der Neuregelung noch möglich, bei späterer Antragstellung leider erst ab dem Kalendermonat der Antragsstellung. Selbstverständlich müssen auch alle weiteren Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss vorliegen.


Zu beachten ist, dass wie gehabt zwischen buchführenden und nicht-buchführenden Unternehmen unterschieden wird.

Bitte Anlage "Hinweise und Mitwirkungspflicht" berücksichtigen. 

https://www.svlfg.de/beitragszuschuss

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